Sozialversicherungsrecht
Ablösung der Sozialhilfe (SH) durch Ergänzungsleistungen (EL)
Das Sozialamt belastete dem Sozialhilfebezüger einen Vermögensverzicht von 10% und rechnete diesen Betrag als (hypothetisches) Einkommen an. Unter Vermögensverzicht ist zu verstehen, dass der Klient auf Vermögen verzichtet hat, was er nicht hätte tun dürfen. Er hätte zb einen Lamborghini nicht veräussern dürfen, ohne zu zeigen, was er denn mit dem Erlös machte. Das Sozialamt nahm an, der Bezüger hatte vor ca. 15 Jahren einen teuren Wagen verkauft und nicht gezeigt, was er mit dem Geld schliesslich machte.
Es gelang, dem Sozialamt nachzuweisen, dass seine damalige Berechnung (vor etwa 15 Jahren) fehlerhaft war, so dass der Bezüger von der Sozialhilfe abgelöst wurde und in den Genuss von Ergänzungsleistungen zu (seiner AHV-Rente) kam. Der Nachweis konnte allerdings nur mittels Belegen erfolgen. In concreto mussten Nachweise erbracht werden, dass der Bezüger keine Verkäufe aus seinem Vermögen getätigt hatte, sondern er gar kein solches Vermögen besass und folgedessen nichts entäussern konnte. Die Anpassung konnte allerdings nur noch für die Zukunft erreicht werden, da der Rechtsdienst des Sozialamtes nur mittels Belegen einlenkte und eine rückwirkende Anpassung nicht mehr möglich war. Man konnte dankbar sein, dass nach 15 Jahren die entsprechende Belege noch erhältlich gemacht werden konnten.
Umwandlung einer IV-Zusatz-Rente der 2. Säule in eine Altersrente bei Erreichen des Referenzalters (65 Jahre)
Die staatliche IV-Rente wird zur Altersrente. Das ist Gesetz. Bei der Zusatz-IV-Rente aus der Pensionskasse der 2. Säule kann eine IV- Rente in eine (tiefere) Altersrente umgewandelt werden, wenn es das Reglement der Pensionskasse vorsieht und die Mindest- BVG- Rente gewahrt bleibt. Voraussetzung ist allerdings, dass das Reglement nach Reglementsanpassung dem Versicherten kommuniziert wird. Das war in concreto nicht geschehen, so dass es bei der 70% – Rente des an die Teuerung indexierten Verdienstes blieb. Eine Pensionskasse hat sodann die Akten bis zum Tode des Versicherten aufzubewahren.
Rückforderung von Krankentagggeldern
Eine Versicherung wollte bezahlte Krankentaggelder zurückfordern. Sie klagte gegen den Arbeitnehmer als Begünstigten als auch gegen den Arbeitgeber (den ich vertrat). Das Bundesgericht hat sich hierzu in früheren Urteilen am Rande geäussert und die Klageberechtigung gegen den Arbeitgeber war korrekt. Die Rechtstreitigkeit endete mit einem Vergleich, in welchem alle Parteien nachgaben. Die Arbeitnehmerin verzichtete auf künftige Forderungen aus der Krankentaggeldversicherung und die Beklagten auf Parteientschädigung, wobei es dem Arbeitnehmer zugute kam, dass er eine Rechtschutzversicherung hatte. Die Akten waren umfangreich und erreichten mehr als 150 Seiten mit x-Belegen.
Arbeitsrecht
Kündigung einer Schwangeren
Die fristlose Kündigung einer Schwangeren ist keine nichtige Kündigung, sondern eine anfechtbare und es bleibt zu prüfen, ob die Kündigung gerechtfertigt war oder nicht. Der Arbeitgeber muss der schwangeren Arbeitnehmerin, die eine beschwerliche oder gefährliche Tätigkeit verrichtet, eine gleichwertige Ersatzarbeit ohne Risiken anbieten. Kann der Arbeitgeber eine solche gleichwertige Ersatzarbeit nicht anbieten, darf die Arbeitnehmerin die Arbeit nicht verrichten und hat Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes (Art. 35 und Art. 35b ArG).
Haftpflichtrecht
Zahlungen aus einem Autounfall eines nichtversicherten Unfallbeteiligten
Als Versicherungsträger hatte der Verein NFG Nationaler Garantiefonds Schweiz einzutreten. Der Unfall ereignete sich im Jahre 2012. Er konnte nach mehreren Anwaltswechseln im Jahre 2023 vergleichsweise mit einer sechsstelligen Zahl abgeschlossen werden. Es mussten mehrfache Anläufe getätigt werden und Voranwälte legten die Mandate nieder oder es wurden ihnen die Mandate entzogen, da der Fall sehr aufwendig und komplex sowie das Schadensbild angeblich nicht klar genug war bzw. der NGF vertreten durch die Basler Versicherung zuerst die IV-Berichte abwarten wollte, ob dort eine Rente erhältlich wäre. Die Opfer waren selbstständig Erwerbende mit nicht linearen Einkommen und Lebensläufen und im Teilzeitengagement. Die Klienten waren rechtschutzversichert, doch erreichten die Voranwälte keine Lösung und als letzte Anwältin kam das Geld von der Rechtschutzversicherung nur noch „stückchenweise“. Die Klienten waren fast mittellos.